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   OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2016 - 4 B 1048/16   

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https://dejure.org/2016,47113
OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2016 - 4 B 1048/16 (https://dejure.org/2016,47113)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.12.2016 - 4 B 1048/16 (https://dejure.org/2016,47113)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Dezember 2016 - 4 B 1048/16 (https://dejure.org/2016,47113)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Spielhalle; Werbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung gegenüber einem Spielhallenbetreiber; Entfernung der Werbung mit Darstellungen eines "Cowboys mit Geldsack" an der Außenfassade der Spielhalle; Übermäßiger werblicher Anreiz zum Spielen

  • vdai.de PDF

    Zulässige Werbung darf den Verbraucher nur zum legalen Glücksspiel lenken, nicht aber den natürlichen Spieltrieb fördern. Ein Cowboy mit einem Geldsack auf der Schulter in den Schaufensterscheiben und auf der Außenfassade einer Spielhalle ist daher unzulässig.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GlüStV § 26 Abs. 1; GlüStV NRW § 16 Abs. 4
    Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung gegenüber einem Spielhallenbetreiber; Entfernung der Werbung mit Darstellungen eines "Cowboys mit Geldsack" an der Außenfassade der Spielhalle; Übermäßiger werblicher Anreiz zum Spielen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1127
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2015 - 4 B 822/15

    Entfernung der Fassadenwerbung an einer Spielhalle mit dem Begriff "Casino Star";

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2016 - 4 B 1048/16
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.7.2015 - 4 B 309/15 -, GewArch 2015, 405 = juris, Rn. 27 ff., vom 18.8.2015 - 4 B 361/15 -, ZfWG 2016, 171 = juris, Rn. 10 ff., und vom 15.10.2015 - 4 B 822/15 -, GewArch 2016, 244 = juris, Rn. 29 f., jew. m. w. N.

    vgl. BZgA, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 158, www.bzga.de/forschung/studien-untersuchungen/studien/gluecksspiel; siehe dazu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 15.10.2015- 4 B 822/15 -, GewArch 2016, 244 = juris, Rn. 45 ff., und vom 7.3.2016 - 4 A 2347/14 -, ZfWG 2016, 245 = juris, Rn. 20 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2016 - 4 A 2347/14

    Einschränkung der Berufsausübung durch Verkürzung der Sperrzeit für Spielhallen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2016 - 4 B 1048/16
    vgl. BZgA, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 158, www.bzga.de/forschung/studien-untersuchungen/studien/gluecksspiel; siehe dazu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 15.10.2015- 4 B 822/15 -, GewArch 2016, 244 = juris, Rn. 45 ff., und vom 7.3.2016 - 4 A 2347/14 -, ZfWG 2016, 245 = juris, Rn. 20 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2015 - 4 B 361/15

    Entfernung der Werbung mit dem Begriff "Las Vegas" an der Außenfassade der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2016 - 4 B 1048/16
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.7.2015 - 4 B 309/15 -, GewArch 2015, 405 = juris, Rn. 27 ff., vom 18.8.2015 - 4 B 361/15 -, ZfWG 2016, 171 = juris, Rn. 10 ff., und vom 15.10.2015 - 4 B 822/15 -, GewArch 2016, 244 = juris, Rn. 29 f., jew. m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2015 - 4 B 309/15

    Rechtmäßigkeit einer auf die Entfernung der Werbung mit dem Begriff "Casino" an

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2016 - 4 B 1048/16
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.7.2015 - 4 B 309/15 -, GewArch 2015, 405 = juris, Rn. 27 ff., vom 18.8.2015 - 4 B 361/15 -, ZfWG 2016, 171 = juris, Rn. 10 ff., und vom 15.10.2015 - 4 B 822/15 -, GewArch 2016, 244 = juris, Rn. 29 f., jew. m. w. N.
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1738

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

    Die Zulassungsschrift entbehrt zudem jeglicher Ausführungen, aus welchen Gründen dies in Bezug auf das wirtschaftliche Interesse der Spielhallenbetreiber gemessen an den Rechtfertigungsgründen unverhältnismäßig sein soll (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 26 Abs. 1GlüStV (vgl. OVG NW, B.v. 19.12.2016 - 4 B 1048/16 - juris Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Bbg., U.v. 11.6.2015 - 1 B 5.13 - juris Rn. 189; vgl. zur Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Werbungsbeschränkungsnorm des § 5 GlüStV: BVerfG, B.v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - juris Rn. 39 ff.), zumal anerkannt ist, dass die Mitgliedstaaten auf dem besonderen Gebiet der Glücksspiele über ein weites Ermessen nicht nur hinsichtlich des Niveaus des Schutzes der öffentlichen Ordnung und des Verbrauchers, das sie auf ihrem Hoheitsgebiet schaffen wollen, sondern ebenso hinsichtlich der dabei zu verwendenden Mittel verfügen (stRspr., vgl. bereits zu Geldspielautomaten: EuGH, U.v. 21.9.1999 - C-124/97 - juris Rn. 35 bis 39; vgl. zur Verhältnismäßigkeit eines im Bereich des Glückspiels, wenngleich in einem anderen nationalen regulatorischen Kontext, sogar allein für EU-Wirtschaftsteilnehmer geltenden absoluten Werbeverbots (vgl. EuGH, U.v. 8.7.2010 - C-447/08 u.a. - juris Rn. 40 ff.).
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1732

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis, Befreiung vom Verbot mehrerer

    Die Zulassungsschrift entbehrt zudem jeglicher Ausführungen, aus welchen Gründen dies in Bezug auf das wirtschaftliche Interesse der Spielhallenbetreiber gemessen an den Rechtfertigungsgründen unverhältnismäßig sein soll (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 26 Abs. 1GlüStV (vgl. OVG NW, B.v. 19.12.2016 - 4 B 1048/16 - juris Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Bbg., U.v. 11.6.2015 - 1 B 5.13 - juris Rn. 189; vgl. zur Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Werbungsbeschränkungsnorm des § 5 GlüStV: BVerfG, B.v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - juris Rn. 39 ff.), zumal anerkannt ist, dass die Mitgliedstaaten auf dem besonderen Gebiet der Glücksspiele über ein weites Ermessen nicht nur hinsichtlich des Niveaus des Schutzes der öffentlichen Ordnung und des Verbrauchers, das sie auf ihrem Hoheitsgebiet schaffen wollen, sondern ebenso hinsichtlich der dabei zu verwendenden Mittel verfügen (stRspr., vgl. bereits zu Geldspielautomaten: EuGH, U.v. 21.9.1999 - C-124/97 - juris Rn. 35 bis 39; vgl. zur Verhältnismäßigkeit eines im Bereich des Glückspiels, wenngleich in einem anderen nationalen regulatorischen Kontext, sogar allein für EU-Wirtschaftsteilnehmer geltenden absoluten Werbeverbots (vgl. EuGH, U.v. 8.7.2010 - C-447/08 u.a. - juris Rn. 40 ff.).
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1735

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis, Befreiung vom Verbot mehrerer

    Die Zulassungsschrift entbehrt zudem jeglicher Ausführungen, aus welchen Gründen dies in Bezug auf das wirtschaftliche Interesse der Spielhallenbetreiber gemessen an den Rechtfertigungsgründen unverhältnismäßig sein soll (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 26 Abs. 1GlüStV (vgl. OVG NW, B.v. 19.12.2016 - 4 B 1048/16 - juris Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Bbg., U.v. 11.6.2015 - 1 B 5.13 - juris Rn. 189; vgl. zur Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Werbungsbeschränkungsnorm des § 5 GlüStV: BVerfG, B.v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - juris Rn. 39 ff.), zumal anerkannt ist, dass die Mitgliedstaaten auf dem besonderen Gebiet der Glücksspiele über ein weites Ermessen nicht nur hinsichtlich des Niveaus des Schutzes der öffentlichen Ordnung und des Verbrauchers, das sie auf ihrem Hoheitsgebiet schaffen wollen, sondern ebenso hinsichtlich der dabei zu verwendenden Mittel verfügen (stRspr., vgl. bereits zu Geldspielautomaten: EuGH, U.v. 21.9.1999 - C-124/97 - juris Rn. 35 bis 39; vgl. zur Verhältnismäßigkeit eines im Bereich des Glückspiels, wenngleich in einem anderen nationalen regulatorischen Kontext, sogar allein für EU-Wirtschaftsteilnehmer geltenden absoluten Werbeverbots (vgl. EuGH, U.v. 8.7.2010 - C-447/08 u.a. - juris Rn. 40 ff.).
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1737

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

    Die Zulassungsschrift entbehrt zudem jeglicher Ausführungen, aus welchen Gründen dies in Bezug auf das wirtschaftliche Interesse der Spielhallenbetreiber gemessen an den Rechtfertigungsgründen unverhältnismäßig sein soll (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 26 Abs. 1GlüStV (vgl. OVG NW, B.v. 19.12.2016 - 4 B 1048/16 - juris Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Bbg., U.v. 11.6.2015 - 1 B 5.13 - juris Rn. 189; vgl. zur Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Werbungsbeschränkungsnorm des § 5 GlüStV: BVerfG, B.v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - juris Rn. 39 ff.), zumal anerkannt ist, dass die Mitgliedstaaten auf dem besonderen Gebiet der Glücksspiele über ein weites Ermessen nicht nur hinsichtlich des Niveaus des Schutzes der öffentlichen Ordnung und des Verbrauchers, das sie auf ihrem Hoheitsgebiet schaffen wollen, sondern ebenso hinsichtlich der dabei zu verwendenden Mittel verfügen (stRspr., vgl. bereits zu Geldspielautomaten: EuGH, U.v. 21.9.1999 - C-124/97 - juris Rn. 35 bis 39; vgl. zur Verhältnismäßigkeit eines im Bereich des Glückspiels, wenngleich in einem anderen nationalen regulatorischen Kontext, sogar allein für EU-Wirtschaftsteilnehmer geltenden absoluten Werbeverbots (vgl. EuGH, U.v. 8.7.2010 - C-447/08 u.a. - juris Rn. 40 ff.).
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